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AGB

Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind branchenüblich. Das Erteilen eines Auftrages schliesst die Anerkennung der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen durch den Besteller ein.

Abweichungen davon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung im Angebot oder in der Auftragsbestätigung. Werden vom Besteller bei der Auftragserteilung, bei der Annahme der Offerte oder in irgendeinem anderen Zeitpunkt eigene "Allgemeine Geschäftsbedingungen" vorgelegt, so gelten diese nur insofern, als sie mit den nachfolgenden übereinstimmen.

1.    Offerten
Unbefristete Offerten sind stets freibleibend bis zur Auftragsbestätigung. Angebote, die aufgrund ungenauer Vorlagen oder unvollständiger Manuskripte erfolgen, sind Richtofferten und müssen als solche bezeichnet werden.

2.    Preise
Die offerierten oder bestätigten Preise sind stets Nettopreise. Preisvorbehalte aufgrund von Lohn- und Materialpreiserhöhungen sind im Angebot ausdrücklich festzuhalten. Preisabweichungen infolge Änderungen nach der Erteilung des "Gut zur Ausführung" bleiben vorbehalten.
Die MWST ist in den Preisen nicht inbegriffen.

3.    Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat in Schweizer Franken innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug zu erfolgen.
Auf verspäteten Zahlungen wird von der Fälligkeit an ohne spezielle Inverzugsetzung ein Verzugszins von 8 % berechnet unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche.
Zahlungsgarantien oder andere Zahlungskonditionen können vor oder nach Bestellungsannahme schriftlich vereinbart werden.

4.    Lieferungsbedingungen
Die Lieferung der Ware erfolgt franko Urdorf. Andere Speditionsarten oder spezielle Verpackung werden dem Besteller nach Aufwand in Rechnung gestellt. Bei Postsendungen gehen Porti zu Lasten des Bestellers. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Ablieferung am vereinbarten Bestimmungsort.

5.    Tauschgebinde
Paletten, Behälter, Kisten usw. werden zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nicht innert 4 Wochen nach Erhalt der Sendung in gutem Zustand und franko zurückgesandt werden.

6.    Lieferfristen
Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (Vorlagen, Gut zum Druck, Gut zur Ausführung) zum vereinbarten Zeitpunkt beim Hersteller vorliegen.
Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag des Eingangs der ausführungsreifen Vorlagen beim Hersteller und enden mit dem Tage, ab dem die Ware den Hersteller verlässt.

Bei Überschreitung des Liefertermins kann der Besteller weder vom Vertrag zurücktreten, noch Ersatz für direkten oder indirekten Verzugsschaden fordern. Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf in jedem Falle besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Unverschuldete Überschreitung der Liefertermine, z.B. infolge höherer Gewalt sowie Streiks und Betriebsstörungen, berechtigen den Besteller auch nicht zum Rücktritt vom Vertrag und zu Schadenersatzforderungen.

7.    Annahmeverzug
Nimmt der Besteller die Ware nicht in der vereinbarten Frist ab, ist der Hersteller berechtigt, die entstandenen Kosten bzw. die nicht gelieferte Ware in Rechnung zu stellen. Zukünftig anfallende Lager- und Kapitalkosten können separat in Rechnung gestellt werden.

8.    Abrufaufträge
Lieferungen auf Abruf sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Die Abschlussdauer beträgt höchstens 1 Jahr ab Bestellungsannahme, wobei die Anzahl Teillieferungen bei Auftragserteilung festzulegen ist. Der Materialkostenanteil kann mit der ersten Lieferung in Rechnung gestellt werden.

9.    Gewährleistung der Qualität
Der Hersteller garantiert, dass die gelieferte Ware den zugesicherten Eigenschaften und Leistungen sowie den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Die branchenüblichen Toleranzen für Masse, Farbe, Ausführung und Material bleiben ausdrücklich vorbehalten. Soweit dem Hersteller durch Zulieferer weitergehende Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber den Abnehmern.
Bei unzweckmässiger Lagerung und unfachgemässer Weiterverarbeitung der Ware durch den Abnehmer, lehnt der Hersteller jegliche Haftung ab.

10.    Vom Besteller geliefertes Material
Vom Besteller geliefertes Material ist frei Haus anzuliefern. Der Besteller haftet für Schäden und Mehraufwand, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können. (Qualität, Quantität). Zur Weiterverarbeitung angeliefertes Kundenmaterial wird von uns mit der nötigen Sorgfalt bearbeitet. Branchenüblicher Fabrikationsausschuss ist vom Besteller zu berücksichtigen.
Wird der Liefertermin für die Anlieferung des Materials durch den Besteller nicht eingehalten, ist der Hersteller berechtigt, den Endtermin neu festzulegen.

11.    Mehr- oder Minderlieferungen
Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % des bestellten Quantums - bei Extraanfertigung des Materials oder bei schwierigen Aufträgen, welche bei der Auftragserteilung spezifiziert sein müssen, bis 20 % - können ohne anders lautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Sofern dem Hersteller durch den Lieferanten Mengetoleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Besteller.
Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.

12.    Muster, Modelle und Entwürfe
Muster, Modelle, Entwürfe und andere Vorarbeiten werden berechnet. Bei Auftragserteilung werden diese Kosten voll gutgeschrieben, sofern sie 10 % des Auftragsvolumens nicht übersteigen. Nicht bezahlte Muster und Entwürfe bleiben Eigentum des Herstellers und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht anderweitig verwendet werden.

13.    Reproduktionsrechte
Die Reproduktion aller vom Besteller dem Hersteller zu Verfügung gestellten Vorlagen, Muster und dergleichen, erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Besteller die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt.

14.    Druckunterlagen und Stanzformen
Die vom Hersteller voll fakturierten Druckunterlagen und Stanzformen bleiben Eigentum des Bestellers und werden während 3 Jahren nach dem letzten Auftrag aufbewahrt.

15.    Mängelrüge
Der Besteller hat die gelieferte Ware bei Empfang zu prüfen. Allfällige Beanstandungen bezüglich Qualität und Quantität haben spätestens innerhalb von einer Woche nach Empfang zu erfolgen, ansonst die Lieferung als angenommen gilt. Bei begründeten Beanstandungen erfolgt innert angemessener Frist die Instandstellung oder der Ersatz der gelieferten Ware. Eine Sekundärhaftung für indirekten Schaden aus Mängeln der Ware wird vom Hersteller nicht übernommen.

16.    Haftung für überlassene Hilfsmittel
Dem Hersteller übergebene Produkteoriginale, Fotografien usw. oder sonstige eingebrachte Sachen werden mit der üblichen Sorgfalt behandelt. Weitergehende Risiken hat der Besteller selbst zu tragen.

17.    Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für beide Teile ist sowohl für die Lieferungen und Leistungen als auch für die Zahlungen der Sitz des Herstellers. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Herstellers zuständig, sofern keine andere Abmachung getroffen wird. In jedem Fall ist schweizerisches Recht anwendbar.

Erfüllungsort: Urdorf

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